§ 2b BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung - JUSLINE Österreich
§ 2b BSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.
(2)Absatz 2Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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