Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.Bei der Anwendung des Paragraph 57 a, sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (Paragraph 132,) und ohne Kinderzuschüsse (Paragraph 135,) heranzuziehen.
(2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Bei der Anwendung des Paragraph 57 a, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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