§ 62 BSVG Pfändung von Leistungsansprüchen

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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