Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 64 ohne weiteres Verfahren erlischt.Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 64, ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2)Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
(3)Absatz 3Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,
1.Ziffer einswenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;
2.Ziffer 2in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
(4)Absatz 4Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (§ 121) nicht mehr zulässig.Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 121,) nicht mehr zulässig.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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