Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz eins§ 295 Abs. 9 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 295, Absatz 9 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 295 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 295, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach Paragraph 130, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes bzw. nach den Paragraphen 5, Absatz 2 und 25 Absatz 5, APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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