Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa;mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Z1a sowie Absatz 3 und 4, 111 Absatz 8,, 140 Absatz 4, Litera s und t sowie 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ;,
2.Ziffer 2mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2,
3.Ziffer 3Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.Der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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