§ 369 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.

3.

Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2020 nicht(rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 21.03.2020

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.

3.

Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2020 nicht(rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

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