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Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa; | |||||||||
2. | mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2. | |||||||||
3. | Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 |
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa; | |||||||||
2. | mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2. | |||||||||
3. | Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 |