§ 318 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 2009 die §§ 24b Abs. 3 Z 1 und 3, 76 Abs. 1, 76a samt Überschrift, 77 Abs. 2, 78 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 6 bis 6b und 8, 80 Abs. 3 lit. h, 84 Abs. 2 zweiter Satz sowie 87 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 2007 § 24b Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009.

(2) Die §§ 24b Abs. 3 Z 4, 75 Z 4 und 76 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(3) Der Ausschluss nach § 78 Abs. 8 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 318 BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 318 BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 318 BSVG


Entscheidungen zu § 318 BSVG


Entscheidungen zu § 318 Abs. 3 BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 318 BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 318 BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 317 BSVG
§ 319 BSVG