Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.
(2) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.
(4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 2) - 1. Juni 1981; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I, Z 2d, § 243 Abs. 9) - 1. 1. 1992; (17. Nov., BGBl. Nr. 834/1992, Art. I Z 2) - 1. 1. 1993; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 6) - 1. 1. 1998.
(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.
(2) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.
(4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 2) - 1. Juni 1981; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I, Z 2d, § 243 Abs. 9) - 1. 1. 1992; (17. Nov., BGBl. Nr. 834/1992, Art. I Z 2) - 1. 1. 1993; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 6) - 1. 1. 1998.