Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
(2)Absatz 2Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Absatz eins, entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.
(3)Absatz 3Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind Beiträge bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung erfolgt oder in dem der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Versicherung Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten. Der Versicherungsträger kann auf die weitere Entrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art rückerstatten.
(4)Absatz 4Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Abs. 3 bewirkt keine Formalversicherung.Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Absatz 3, bewirkt keine Formalversicherung.
In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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