Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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