§ 4 BSuL-V

BSuL-V - Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

2. Abschnitt

Handhabung von Lasten

§ 4

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Lendenwirbelsäule insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

hinsichtlich der Merkmale der zu handhabenden Last ihr Gewicht, ihre Form und ihre Größe, die Stabilität ihres Inhaltes, ihre Handhabbarkeit, die Entfernung vom Körper, die Lage der Zugriffsstellen und eine dadurch gegebene Gefährdung der Bediensteten bei Unfällen;

b)

hinsichtlich des geforderten körperlichen Kraftaufwandes das Ausmaß der körperlichen Belastung, die erforderliche Körperhaltung und die Notwendigkeit von Drehbewegungen;

c)

hinsichtlich der Arbeitsumgebung den zur Verfügung stehenden Raum, die Abstützmöglichkeiten und deren Stabilität, die Eigenschaften des Bodens, wie etwa Unebenheiten, Rutschfestigkeit, Hindernisse, Höhenunterschiede, Instabilität, das Erfordernis der Handhabung der Last in einer sicheren Höhe und in einer für den Bediensteten geeigneten Haltung, die Beleuchtung, die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Luftzufuhr;

d)

hinsichtlich der Erfordernisse der Aufgabe die Dauer und Häufigkeit der körperlichen Belastung, das Arbeitstempo, die erforderlichen Ruhepausen und die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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