1. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an
a) | Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, | |||||||||
b) | Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln, | |||||||||
c) | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, | |||||||||
d) | tragbaren Datenverarbeitungsgeräten, sofern sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, | |||||||||
e) | Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräten mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist, und | |||||||||
f) | Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
(2) Ein wesentlicher Teil der Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 liegt vor, wenn Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
0 Kommentare zu § 1 BSuL-V