Gesamte Rechtsvorschrift BSuL-V

Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V

BSuL-V
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung
von Lasten (Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V)

LGBl. Nr. 137/2003

§ 1 BSuL-V


1. Abschnitt

Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an

a)

Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

b)

Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,

c)

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

d)

tragbaren Datenverarbeitungsgeräten, sofern sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden,

e)

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräten mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist, und

f)

Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(2) Ein wesentlicher Teil der Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 liegt vor, wenn Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

§ 2 BSuL-V § 2


Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Auf Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit sind die Abschnitte 2, 3 und 4 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/in“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 8 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 68 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 14 Abs. 3 TBSG 2003 tritt,

c)

in den §§ 8, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Z 1 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 1 Abs. 4 BS-V jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung tritt,

d)

im § 11 Abs. 2 Z 3 BS-V an die Stelle des Zitates „des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,“ das Zitat „des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2015,“ tritt,

e)

im § 11 Abs. 2 Z 4 BS-V an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 120 GewO 1994)“ der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015)“ tritt und

f)

im § 14 Abs. 1 Z 3 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 14 Abs. 4 TBSG 2003 tritt.

(2) Der 2. Abschnitt BS-V ist lediglich insoweit anzuwenden, als die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit, insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, nicht zwingend entgegenstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (etwa bei der Lagerhaltung) erfordern.

§ 3 BSuL-V


§ 3

Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit

 

Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:

a)

die Software muss

1.

der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein,

2.

benutzerfreundlich sein und

3.

gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können;

b)

die Systeme müssen

1.

den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und

2.

die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist;

c)

ohne Wissen der Bediensteten darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden;

d)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

§ 4 BSuL-V


2. Abschnitt

Handhabung von Lasten

§ 4

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Lendenwirbelsäule insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

hinsichtlich der Merkmale der zu handhabenden Last ihr Gewicht, ihre Form und ihre Größe, die Stabilität ihres Inhaltes, ihre Handhabbarkeit, die Entfernung vom Körper, die Lage der Zugriffsstellen und eine dadurch gegebene Gefährdung der Bediensteten bei Unfällen;

b)

hinsichtlich des geforderten körperlichen Kraftaufwandes das Ausmaß der körperlichen Belastung, die erforderliche Körperhaltung und die Notwendigkeit von Drehbewegungen;

c)

hinsichtlich der Arbeitsumgebung den zur Verfügung stehenden Raum, die Abstützmöglichkeiten und deren Stabilität, die Eigenschaften des Bodens, wie etwa Unebenheiten, Rutschfestigkeit, Hindernisse, Höhenunterschiede, Instabilität, das Erfordernis der Handhabung der Last in einer sicheren Höhe und in einer für den Bediensteten geeigneten Haltung, die Beleuchtung, die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Luftzufuhr;

d)

hinsichtlich der Erfordernisse der Aufgabe die Dauer und Häufigkeit der körperlichen Belastung, das Arbeitstempo, die erforderlichen Ruhepausen und die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss.

§ 5 BSuL-V Umsetzung von Unionsrecht


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABl. 1990 Nr. L 156, S. 9, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21;

2.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. 1990 Nr. L 156, S. 14, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21.

 

§ 6 BSuL-V


§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V (BSuL-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung
von Lasten (Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V)

LGBl. Nr. 137/2003

Änderung

LGBl. Nr. 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten