§ 2 BSuL-V § 2

BSuL-V - Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Auf Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit sind die Abschnitte 2, 3 und 4 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/in“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 8 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 68 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 14 Abs. 3 TBSG 2003 tritt,

c)

in den §§ 8, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Z 1 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 1 Abs. 4 BS-V jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung tritt,

d)

im § 11 Abs. 2 Z 3 BS-V an die Stelle des Zitates „des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,“ das Zitat „des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2015,“ tritt,

e)

im § 11 Abs. 2 Z 4 BS-V an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 120 GewO 1994)“ der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015)“ tritt und

f)

im § 14 Abs. 1 Z 3 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 14 Abs. 4 TBSG 2003 tritt.

(2) Der 2. Abschnitt BS-V ist lediglich insoweit anzuwenden, als die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit, insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, nicht zwingend entgegenstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (etwa bei der Lagerhaltung) erfordern.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BSuL-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BSuL-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BSuL-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BSuL-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BSuL-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSuL-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BSuL-V
§ 3 BSuL-V