Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung
(1) Auf Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit sind die Abschnitte 2, 3 und 4 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/in“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, | |||||||||
b) | im § 8 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 68 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 14 Abs. 3 TBSG 2003 tritt, | |||||||||
c) | in den §§ 8, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Z 1 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 1 Abs. 4 BS-V jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung tritt, | |||||||||
d) | im § 11 Abs. 2 Z 3 BS-V an die Stelle des Zitates „des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,“ das Zitat „des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2015,“ tritt, | |||||||||
e) | im § 11 Abs. 2 Z 4 BS-V an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 120 GewO 1994)“ der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015)“ tritt und | |||||||||
f) | im § 14 Abs. 1 Z 3 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 14 Abs. 4 TBSG 2003 tritt. |
(2) Der 2. Abschnitt BS-V ist lediglich insoweit anzuwenden, als die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit, insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, nicht zwingend entgegenstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (etwa bei der Lagerhaltung) erfordern.
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