§ 3 BSuL-V

BSuL-V - Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 3

Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit

 

Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:

a)

die Software muss

1.

der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein,

2.

benutzerfreundlich sein und

3.

gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können;

b)

die Systeme müssen

1.

den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und

2.

die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist;

c)

ohne Wissen der Bediensteten darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden;

d)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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