Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit
Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:
a) | die Software muss | |||||||||
1. | der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein, | |||||||||
2. | benutzerfreundlich sein und | |||||||||
3. | gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können; | |||||||||
b) | die Systeme müssen | |||||||||
1. | den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und | |||||||||
2. | die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist; | |||||||||
c) | ohne Wissen der Bediensteten darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden; | |||||||||
d) | die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. |
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