Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet: ?Sie haben am 10.02.2007, um 13.00 Uhr, den PKW XY, auf der Inntalautobahn A 12, Richtungsfahrbahn Innsbruck, bis zur Autobahnausfahrt Ötztal, auf Höhe der Notrufsäule 51, in Richtung Ötztal gelenkt, und somit mit einem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspur... mehr lesen...