Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Lärmemissionen aus dem Straßenverkehr sind gemäß Punkt 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) der RVS 04.02.11 Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Stand 1. November 2021, zu berechnen (Anlage 2). Zur Berechnung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr ist Punkt 5.2 (Berechnung der Schallausbreitung von Straßen-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbequellen) der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe: 2021-10-01, heranzuziehen (Anlage 1).
(2)Absatz 2Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Bundesstraßenvorhabens bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.
In Kraft seit 16.01.2026 bis 31.12.9999
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