§ 10 BStLärmIV

BStLärmIV - Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:

Lr,Bau,Tag,W

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,W

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,Sa

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,So

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So

=

50,0 dB

Lr,Bau,Nacht

=

45,0 dB

(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.

Gebietsnutzung

Schwellenwerte in dB

Tag

Abend

Nacht

Mischgebiet mit z. B. Büros, Geschäften, Handel, Verwaltungsgebäuden ohne wesentliche störende Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser sowie Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten

Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

(3) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.

(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:

 

Tag

Abend

Nacht

Werktag

Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB

Samstag

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB

Sonntag

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB

Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.

(5) Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.

(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.

(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.

In Kraft seit 03.09.2014 bis 31.12.9999
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