§ 10 BStLärmIV Schwellenwerte und Grenzwerte

BStLärmIV - Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:

Lr,Bau,Tag,W

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,W

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,Sa

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,So

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So

=

50,0 dB

Lr,Bau,Nacht

=

45,0 dB

  1. (2)Absatz 2Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Absatz 4, eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.

    Gebietsnutzung

    Schwellenwerte in dB

    Tag

    Abend

    Nacht

    Mischgebiet mit z. B. Büros, Geschäften, Handel, Verwaltungsgebäuden ohne wesentliche störende Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser sowie Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

    Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0

    Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0

    Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0

    Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

    Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

    Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

    Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

    Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten

    Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0

    Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0

    Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0

    Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

    Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

    Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

    Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

    1. (3)Absatz 3Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Absatz 4, eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.

       

      Tag

      Abend

      Nacht

      Werktag

      Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB

      Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB

      Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB

      Samstag

      Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB

      Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB

      Sonntag

      Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB

      Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB

      Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
      1. (5)Absatz 5Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Absatz eins bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
      2. (6)Absatz 6Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Absatz 4, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
      3. (7)Absatz 7Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.
In Kraft seit 03.09.2014 bis 31.12.9999
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