Im Sinne dieser Verordnung sind
1. | „Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, | |||||||||
2. | „Aufenthaltsräume“ jene Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, | |||||||||
3. | „Werktage“ Wochentage von Montag bis Freitag, | |||||||||
4. | „Regelmonate“ Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage. |
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