§ 2 BStLärmIV Begriffsbestimmungen

BStLärmIV - Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer eins„Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014,„Nachbarn“ Personen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,,
  2. 2.Ziffer 2„Aufenthaltsräume“ jene Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind,
  3. 3.Ziffer 3„Werktage“ Wochentage von Montag bis Freitag,
  4. 4.Ziffer 4„Regelmonate“ Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.
In Kraft seit 03.09.2014 bis 31.12.9999
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