§ 4 BStLärmIV

BStLärmIV - Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger oder objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen.

In Kraft seit 03.09.2014 bis 31.12.9999
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