§ 16 BStLärmIV

BStLärmIV - Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß § 11 Abs. 2 auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.

(2) Auf Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden und keiner UVP-Pflicht unterliegen, ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.

In Kraft seit 03.09.2014 bis 31.12.9999
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