Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne § 99 STLAO 2001 ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.
In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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