Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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