§ 4 BS-VO Arbeitstisch und Arbeitsfläche

BS-VO - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.

2.

Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.

3.

Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.

2.

Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.

3.

Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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