(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.
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