§ 7 BS-VO Strahlung

BS-VO - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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