(1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
1. | jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns), | |||||||||
2. | hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe, | |||||||||
3. | jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen. |
(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn
1. | im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oder | |||||||||
2. | die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder | |||||||||
3. | die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist. |
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