§ 48e BRWO 1974 Anfechtung der Errichtung

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 48 a, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (Paragraph 31 a, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Anfechtungsberechtigt sind
    1. 1.Ziffer einsjeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 48 a, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
    3. 3.Ziffer 3jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
  3. (3)Absatz 3Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wennEin Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oderim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 48 a, Absatz eins, vorgelegen ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oderdie Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 48 a, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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