Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3)Absatz 3Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von § 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von Paragraph 2, der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.
(4)Absatz 4Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die Paragraphen 115 und 116 ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sinngemäß.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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