§ 9 BRPG

BRPG - Berufsreifeprüfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.

In Kraft seit 02.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 BRPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BRPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 BRPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 BRPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 BRPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BRPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8b BRPG
§ 9a BRPG