Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.
(2)Absatz 2Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (Paragraph 4, Absatz eins,) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (Paragraph 6, Absatz 3,), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.
(3)Absatz 3Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Absatz 2, erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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