Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Das Ansuchen hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2000)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000,)
3.Ziffer 3die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
4.Ziffer 4Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
5.Ziffer 5gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowiegegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 sowie
6.Ziffer 6den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (§ 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.
Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4).Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, können die Angaben gemäß Ziffer 4, auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Absatz 4,).
(3)Absatz 3Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a und des Paragraph 11, Absatz eins, auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
(3a)Absatz 3 aBei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.
(4)Absatz 4Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5)Absatz 5Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
In Kraft seit 02.04.2017 bis 31.12.9999
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