Gesamte Rechtsvorschrift BRPG

Berufsreifeprüfungsgesetz

BRPG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2022

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BRPG Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
    1. 1.Ziffer einsLehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. 2.Ziffer 2Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
    3. 3.Ziffer 3mindestens dreijährige mittlere Schule,
    4. 4.Ziffer 4mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    5. 5.Ziffer 5mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    6. 6.Ziffer 6Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    7. 7.Ziffer 7Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    8. 8.Ziffer 8land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
    9. 9.Ziffer 9Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,Dienstprüfung gemäß Paragraph 28, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, bzw. Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in Verbindung mit Paragraph 28, BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
    10. 10.Ziffer 10erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,
    11. 11.Ziffer 11erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,erfolgreicher Abschluss eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
    12. 12.Ziffer 12erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
    13. 13.Ziffer 13erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    14. 14.Ziffer 14erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz oder Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz oder Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    15. 15.Ziffer 15erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.
  2. (2)Absatz 2Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  3. (3)Absatz 3Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

§ 2 BRPG


Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

§ 3 BRPG Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
    1. 1.Ziffer einsDeutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
    2. 2.Ziffer 2Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;
    3. 3.Ziffer 3Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    4. 4.Ziffer 4Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2011)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,)

  2. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kannDie Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann
    1. 1.Ziffer einsauch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

§ 4 BRPG Zulassung zur Berufsreifeprüfung


  1. (1)Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2000)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000,)
    1. 3.Ziffer 3die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
    2. 4.Ziffer 4Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
    3. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowiegegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 sowie
    4. 6.Ziffer 6den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (§ 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.
    Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4).Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, können die Angaben gemäß Ziffer 4, auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a und des Paragraph 11, Absatz eins, auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.
  5. (4)Absatz 4Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
  6. (5)Absatz 5Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Prüfungskommission

§ 5 BRPG Prüfungskommission


  1. (1)Absatz einsDie Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.
  2. (2)Absatz 2Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (Paragraph 4, Absatz eins,) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (Paragraph 6, Absatz 3,), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Absatz 2, erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.

Durchführung der Prüfung

§ 6 BRPG Durchführung der Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.
  2. (1a)Absatz eins aDie Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, und des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
  3. (2)Absatz 2Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.
  4. (3)Absatz 3Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
  5. (4)Absatz 4Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen

§ 7 BRPG Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche (Kompensations)Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche (Kompensations)Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Absatz 3, nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.
  5. (5)Absatz 5Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann. Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 9, ausgestellt werden kann. Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8 BRPG Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß § 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß Paragraph 11, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigendes Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:
    1. 1.Ziffer einsLehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe römisch II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
    2. 2.Ziffer 2Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),
    3. 3.Ziffer 3Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
    4. 4.Ziffer 4Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
    5. 5.Ziffer 5Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
    Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.
  3. (2)Absatz 2Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
  4. (3)Absatz 3Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.

Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8a BRPG Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Teilprüfung „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 (schriftlich oder projektorientierte Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes sowie mündlich) festzulegen.Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie der Teilprüfung „Fachbereich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, (schriftlich oder projektorientierte Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes sowie mündlich) festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sindGleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Absatz eins,) sind
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten unddem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und
    2. 2.Ziffer 2der Bildungsdirektion bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Z 1 erfasst) und „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2der Bildungsdirektion bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Ziffer eins, erfasst) und „Fachbereich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,
    zu übermitteln.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch den zuständigen Bundesminister. Findet die Bildungsdirektion die gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt durch den zuständigen Bundesminister. Findet die Bildungsdirektion die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (4b)Absatz 4 bDie Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.
  7. (5)Absatz 5Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Anerkennung von Prüfungen

§ 8b BRPG Anerkennung von Prüfungen


  1. (1)Absatz einsGemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen.Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

§ 9 BRPG Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung


§ 9.Paragraph 9,

Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (Paragraph 9 a,) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, zu vermerken.

Zeugnis

§ 9a BRPG Zeugnis


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b,) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.Die Zeugnisse gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.

Verfahrensvorschriften

§ 10 BRPG Verfahrensvorschriften


§ 10.Paragraph 10,

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11 BRPG Abgeltung für die Prüfungstätigkeit


  1. (1)Absatz einsDem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem von der Bildungsdirektion gemäß § 8a Abs. 1 bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (§ 3 Abs. 3 Z 2) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung.Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem von der Bildungsdirektion gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung.
  2. (2)Absatz 2Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten.Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 11a BRPG Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften


§ 11a.Paragraph 11 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 118/2008

§ 11b BRPG


§ 11b.Paragraph 11 b,

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011

§ 11c BRPG


§ 11c.Paragraph 11 c,

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des § 3 Abs. 1a berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins a, berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

§ 11d BRPG Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20


§ 11d.Paragraph 11 d,

In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten. In Ausnahme zu den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

Inkrafttreten

§ 12 BRPG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, § 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 9, § 9a Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 7 und 8, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, Absatz eins, sowie Paragraph 11, samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen Paragraph 8,
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 8a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8b Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 11b samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 8 bis 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a und 3, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 11 b, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1 Z 10 und § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 8, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1 Z 10 bis 13, § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 1a, § 8b Abs. 2, § 11 Abs. 1 sowie § 11c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 1a, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 11 c, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2017 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8 a, Absatz 3,, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2017 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 8 Abs. 1a und § 8b Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 10 in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins a und Paragraph 8 b, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Der Titel sowie § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8, § 7 Abs. 4 sowie § 8a Abs. 5 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2015 in Kraft; § 7 Abs. 4 und § 8a Abs. 5 gelten für Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt abgelegt wurden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, tritt mit 1. April 2017 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8, Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8 a, Absatz 5, in der genannten Fassung treten mit 1. September 2015 in Kraft; Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8 a, Absatz 5, gelten für Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt abgelegt wurden.
  12. (12)Absatz 12§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3a, § 6 Abs. 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 2, 4a und 4b, § 9, § 10, § 12 Abs. 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2017 treten mit 2. April 2017 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 6, Absatz eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8 a, Absatz 2,, 4a und 4b, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 12 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017, treten mit 2. April 2017 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 13, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 4, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a sowie § 11 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 a, sowie Paragraph 11, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 11d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 11 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Vollziehung

§ 13 BRPG Vollziehung


§ 13.Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung betraut.

Anlage

Anl. 2 BRPG


BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION

am/an der

_____________________________________________________________________________________

Bezeichnung und Standort der Schule

Zl. des Prüfungsprotokolls:

Berufsreifeprüfungszeugnis

______________________________________________,

geb. am ___________________________

Familien- und Vorname

hat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, die Berufsreifeprüfunghat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, die Berufsreifeprüfung

bestanden / nicht bestanden 1)

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß § 8b des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt:Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß Paragraph 8 b, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt:

Teilprüfungen

Beurteilung(en)/Entfall/Anerkennung 3)

Deutsch

 

Lebende Fremdsprache

 

Mathematik/Mathematik und angewandte Mathematik 1)

 

Fachbereich 2)

 

Er/Sie hat damit gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben.Er/Sie hat damit gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben.

___________________, am __________________

Rundsiegel

Für die Berufsreifeprüfungskommission

___________________________________________

Vorsitzender/Vorsitzende

____________

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Unter Angabe der Themenstellung.

3) Unter Angabe der Prüfung (Datum, Prüfungsinstitution), die zum Entfall bzw. zur Anerkennung geführt hat.