Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist unzulässig. Alle lösbaren Verbindungen müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein.
(2)Absatz 2Durch Klemmvorrichtungen dürfen weder die Oberfläche noch der konstruktive Verband des Seiles sichtbar verformt werden. Die am Seil anliegenden Kanten von Klemmvorrichtungen müssen abgerundet sein.
(3)Absatz 3Für Klemmkauschen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.
(4)Absatz 4Bei der Herstellung der Seilverbindung ist durch Verwendung von Kauschen oder ähnlichen Vorrichtungen eine übermäßige Biegebeanspruchung des Seiles zu vermeiden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 BPSfVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 BPSfVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 BPSfVO