(1) An Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, die sonstigen tragenden Teile eine wenigstens siebenfache Sicherheit.
(2) Schweißungen an tragenden Konstruktionsteilen von für die Seilfahrt verwendeten Fördergestellen und Fördergefäßen sind unzulässig.
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