§ 5 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragenParagraph 5, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.

(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2023
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragenParagraph 5, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.

(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

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