Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 5 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
1.Ziffer einsfolgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:
d)Litera ddie insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;
e)Litera edie einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;
f)Litera fdie steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;
g)Litera gdie Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich);die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich);
h)Litera hdie insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.
2.Ziffer 2die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21,, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. Paragraph 39, Absatz 3, EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die nach Absatz eins, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3)Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 5 den Entscheidungsträgern nach § 21g Abs. 2 und § 21h Abs. 4 auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 g, Absatz 2 und Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die nach Abs. 3 übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach § 21g und § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die nach Absatz 3, übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(5)Absatz 5Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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