§ 18 BPG Gleichbehandlungsgebot

BPG - Betriebspensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.
  3. (3)Absatz 3Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Abs. 1 und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.
In Kraft seit 23.09.2005 bis 31.12.9999
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