Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 zustehen, dürfen - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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