§ 19 BPG

BPG - Betriebspensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 zustehen, dürfen - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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