§ 18 BPG Gleichbehandlungsgebot

Betriebspensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 mußoder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.
  3. (3)Absatz 3Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Abs. 1 und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.

Stand vor dem 22.09.2005

In Kraft vom 01.07.1990 bis 22.09.2005
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 mußoder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.
  3. (3)Absatz 3Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Abs. 1 und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.

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