Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBaupläne, Baubeschreibungen und Berechnungen müssen vom Verfasser unterfertigt sein. Im elektronischen Baubewilligungsverfahren muss diese Unterfertigung auf elektronische Weise erfolgen.
(2)Absatz 2Verantwortlich sind
a)Litera afür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen der Planverfasser;
b)Litera bfür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.) sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr Verfasser;
c)Litera cfür die Richtigkeit der Bestätigung gemäß § 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.für die Richtigkeit der Bestätigung gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, der Ziviltechniker.
(3)Absatz 3Die Verantwortlichkeit nach Abs. 2 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.Die Verantwortlichkeit nach Absatz 2, wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.
(4)Absatz 4Die dem Bauwerber und dem Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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