§ 63a BO für Wien (Bauordnung für Wien), Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren - JUSLINE Österreich
§ 63a BO für Wien Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen:
a)Litera aBaupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (§ 65 Abs. 1);Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (Paragraph 65, Absatz eins,);
b)Litera bErklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt;Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des Paragraph eins b, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, teilnimmt;
c)Litera cZustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
d)Litera ddie Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit. e bis n.die Unterlagen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e bis n.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.
In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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