Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Baupläne haben zu enthalten:
a)Litera aden Lageplan, der
1.Ziffer einshinsichtlich der betroffenen Grundstücke der zu bebauenden Liegenschaften ausweisen muss:
–Strichaufzählungderen Nummern,
–Strichaufzählungdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
–Strichaufzählungdie Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer,
–Strichaufzählungim Falle des Wohnungseigentums zusätzlich diese Tatsache unter Angabe der Anzahl der Stiegen,
–Strichaufzählungdas Flächenausmaß,
–Strichaufzählungdie Umrisse der darauf bestehenden und geplanten Bauwerke samt allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen sowie die Ausmaße dieser Bauwerke,
–Strichaufzählungdie Bebauungsbestimmungen,
–Strichaufzählungdie Höhenlagen der zu bebauenden Liegenschaften und der angrenzenden Verkehrsflächen,
–Strichaufzählungsämtliche auf den zu bebauenden Liegenschaften sowie im angrenzenden öffentlichen Raum befindlichen Bäume und Baumreihen, die dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen, samt maßstabsgetreuer Darstellung hinsichtlich ihres Stammumfangs und ihrer Kronentraufe;
2.Ziffer 2hinsichtlich der Grundstücke der benachbarten Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) ausweisen muss:hinsichtlich der Grundstücke der benachbarten Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) ausweisen muss:
–Strichaufzählungderen Nummern,
–Strichaufzählungdie Zahl der Einlagen und Orientierungsnummern,
–Strichaufzählungdie Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer,
–Strichaufzählungim Falle des Wohnungseigentums zusätzlich diese Tatsache unter Angabe der Anzahl der Stiegen,
–Strichaufzählungdie Umrisse des Baubestandes auf diesen Liegenschaften,
–Strichaufzählungdie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen samt deren Abmessungen und Höhenlagen unter maßgerechter Eintragung von Gleisen, Gehsteigen, Banketten, Hydranten und Masten, die Nordrichtung sowie
–Strichaufzählungob Betriebe mit Emissionen, die Gefährdungen gemäß § 134a Abs. 3 hervorrufen können, bestehen;ob Betriebe mit Emissionen, die Gefährdungen gemäß Paragraph 134 a, Absatz 3, hervorrufen können, bestehen;
b)Litera bdie Grundrisse sämtlicher Geschoße mit der Angabe allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen, der Nummerierung der Wohnungen und Betriebseinheiten sowie der Raumwidmungen und die Bezeichnung sämtlicher Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes ohne Verwendung nicht allgemein gebräuchlicher Abkürzungen, die Schnitte und Ansichten, die zur Beurteilung des Bauwerkes erforderlich sind, insbesondere die Darstellung der Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen und luftführenden Leitungen; gegebenenfalls sind die Anschlüsse an Nachbargebäude darzustellen; wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist, sind auch die Abgasanlagen der angrenzenden Teile benachbarter Bauwerke in bezug auf Höhe und Lage zum Bauvorhaben darzustellen; weiters eine Beschreibung der anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen;
c)Litera cbei Bauführungen oder Widmungsänderungen, durch die Räume neu geschaffen, aufgelassen, geändert oder umgewidmet werden, das Ausmaß der Nutzflächen der einzelnen Räume und das Gesamtausmaß der Nutzfläche der einzelnen Benützungseinheiten (Wohnungen, Betriebe u. ä.); bei Neu- und Zubauten überdies das Ausmaß des umbauten Raumes der betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile;
d)Litera ddie Spielplätze für Kinder samt deren Abmessungen und Zugänge;
e)Litera edie Aufstellplätze der Müllgefäße;
f)Litera fbei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder Betriebseinheit den für Hausbrieffachanlagen und Paketboxen vorgesehenen Platz;
g)Litera gdie Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer;
h)Litera hdie Angabe der für das Bauvorhaben erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke;
i)Litera ibei Bauführungen gemäß § 88a der Zugangspunkt zum Gebäude und die Netzabschlusspunkte für die Wohnungen oder Betriebseinheiten;bei Bauführungen gemäß Paragraph 88 a, der Zugangspunkt zum Gebäude und die Netzabschlusspunkte für die Wohnungen oder Betriebseinheiten;
(2)Absatz 2Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden oder bewilligten Bauvorhaben können sich die Baupläne auf die Darstellung der Teile erstrecken, die zur Beurteilung des Ansuchens erforderlich sind.
(3)Absatz 3Die Behörde ist verpflichtet, über Verlangen des Bauwerbers bei Vorlage von hiefür geeigneten vorläufigen Unterlagen das Bauvorhaben grundsätzlich zu erörtern. Diese Vorprüfung tritt nicht an die Stelle des Baubewilligungsverfahrens.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne sowie die Art der Darstellung erlassen.
In Kraft seit 13.03.2024 bis 31.12.9999
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