§ 65 BO für Wien

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Baupläne, Baubeschreibungen und BaubeschreibungenBerechnungen müssen vom Bauwerber, vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern, die Berechnungen vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Für die Durchführung des Bauverfahrens ist dieIm elektronischen Baubewilligungsverfahren muss diese Unterfertigung der Unterlagen durch den Bauführer nicht erforderlich. Die Unterlagen sind jedoch spätestens vor Beginn der Bauführung durch den Bauführer zu unterfertigenauf elektronische Weise erfolgen.

(2) Verantwortlich sind

a)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen der Planverfasser;

b)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.) sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr Verfasser;

c)

für die Richtigkeit der Bestätigung gemäß § 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.

(3) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 2 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.

(4) Die dem Bauwerber und dem Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.01.2021

(1) Baupläne, Baubeschreibungen und BaubeschreibungenBerechnungen müssen vom Bauwerber, vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern, die Berechnungen vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Für die Durchführung des Bauverfahrens ist dieIm elektronischen Baubewilligungsverfahren muss diese Unterfertigung der Unterlagen durch den Bauführer nicht erforderlich. Die Unterlagen sind jedoch spätestens vor Beginn der Bauführung durch den Bauführer zu unterfertigenauf elektronische Weise erfolgen.

(2) Verantwortlich sind

a)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen der Planverfasser;

b)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.) sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr Verfasser;

c)

für die Richtigkeit der Bestätigung gemäß § 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.

(3) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 2 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.

(4) Die dem Bauwerber und dem Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen bleiben unberührt.

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