§ 56 BO für Wien Ergänzungsbeträge

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Tritt nach Vorschreibung der Anliegerbeiträge oder der Kostenersätze durch Einbeziehung von Grundflächen in einen Bauplatz eine Änderung in den Bemessungsgrundlagen ein, ist der Eigentümer zur Entrichtung der entsprechenden Ergänzungsbeträge verpflichtet. Diese Ergänzungsbeträge sind durch Bescheid vorzuschreiben; hiebei gelten die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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