§ 55 BO für Wien Kostenersatz

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
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