Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.Die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, und 8, Paragraph 50 und Paragraph 54, Absatz 5, und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
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