§ 55 BO für Wien Kostenersatz

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu leistendenentrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des KostenersatzbescheidesBescheides zu leistenentrichten.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.07.2014

(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu leistendenentrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des KostenersatzbescheidesBescheides zu leistenentrichten.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

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