§ 55 BO für Wien Kostenersatz

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu leistendenentrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des KostenersatzbescheidesBescheides zu leistenentrichten. Die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, und 8, Paragraph 50 und Paragraph 54, Absatz 5, und 8 zu leistendenentrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des KostenersatzbescheidesBescheides zu leistenentrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.07.2014
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu leistendenentrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des KostenersatzbescheidesBescheides zu leistenentrichten. Die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, und 8, Paragraph 50 und Paragraph 54, Absatz 5, und 8 zu leistendenentrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des KostenersatzbescheidesBescheides zu leistenentrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß.

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