Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWird einem Ansuchen betreffend
a)Litera aNeu-, Zu- oder Umbauten oder Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie;
c)Litera cUmlegungeneine gemäß § 9 erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.eine gemäß Paragraph 9, erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(2)Absatz 2In allen übrigen Fällen sind die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 BO für Wien
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 BO für Wien selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 BO für Wien