Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.Die Meldung der Vorschau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.Die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, zu erfolgen.
(7)Absatz 7Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.Die Meldung der in die Verordnung gemäß Absatz 6, aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.
In Kraft seit 15.03.2020 bis 31.12.9999
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