Gesamte Rechtsvorschrift BHOG

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

BHOG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 22.03.2020

§ 1 BHOG Haftungsobergrenzen


  1. (1)Absatz einsDie Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3 Litera a, der HOG – Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2017, (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Haftungen gemäß Abs. 1 sindHaftungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einssämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
    2. 2.Ziffer 2sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
  3. (3)Absatz 3Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Absatz 2, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz eins bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  5. (6)Absatz 6In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.
  6. (7)Absatz 7Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
  7. (8)Absatz 8Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Absatz eins, anzurechnen.

§ 2 BHOG Verfahren


  1. (1)Absatz einsBei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.Bei Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
  2. (2)Absatz 2Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.Bei Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
  6. (6)Absatz 6Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Absatz 3, der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3, der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 3 BHOG Meldepflichten


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen.In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Absatz 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.

§ 4 BHOG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  2. (3)Absatz 3Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  3. (4)Absatz 4Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.Die Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
  4. (5)Absatz 5Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sindUnter dem Begriff Daten gemäß Absatz 3 und 4 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Haftungsnehmer,
    3. 3.Ziffer 3die Stände der Haftungen sowie
    4. 4.Ziffer 4ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Paragraph 3,
    zu verstehen.

§ 5 BHOG Strafbestimmung


§ 5.Paragraph 5,

Wer seinen in § 3 Abs. 3 und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer seinen in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 6, Absatz 3, normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 6 BHOG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.Die Meldung der Vorschau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.Die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.Die Meldung der in die Verordnung gemäß Absatz 6, aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.

§ 7 BHOG Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8 BHOG


  1. (1)Absatz eins§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1970,,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1973,,
    3. 3.Ziffer 3das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1973,,
    4. 4.Ziffer 4Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979,,
    5. 5.Ziffer 5das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982,,
    6. 6.Ziffer 6das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,.
  3. (2a)Absatz 2 aMit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, BGBl. Nr. 968/1993, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993,, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.
  4. (3)Absatz 3§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  6. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.
  7. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
  8. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, treten mit 1. August 2016 in Kraft.

§ 9 BHOG


Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten